Der Pflichtteil: Ihr Anspruch, wenn Sie enterbt wurden

Im deutschen Erbrecht genießt der Erblasser grundsätzlich Testierfreiheit – das Recht, frei zu entscheiden, wer ihn beerben soll. Diese Freiheit findet jedoch in einem wichtigen Punkt ihre Grenze: dem Pflichtteil.

Bild von Sergii Koviarov auf PixabayDer Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, selbst wenn sie vom Erblasser enterbt wurden. Dieser Anspruch kann nicht durch ein Testament entzogen werden, außer in extrem seltenen Ausnahmefällen.

In wenigen weiteren Konstellationen, z.B. wenn der Pflichtteilsberechtigte durch ein Testament beschwert oder beschränkt (§ 2306 BGB) oder Überlebender Ehegatte in Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 3 BGB) ist, und er das Erbe deshalb ausschlägt, kann ein Pflichtteilsanspruch auch dann entstehen,wenn der Berechtigte nicht enterbt wurde. Dies kann unter Umständen eine interessante Alternative zur Annahme der Erbschaft sein.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Ein Anspruch auf den Pflichtteil steht nur einem eng begrenzten Personenkreis zu:

  • den Abkömmlingen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel),
  • dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner,
  • sowie den Eltern des Erblassers, falls dieser kinderlos ist.

Geschwister oder entferntere Verwandte haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dies bedeutet, dass der Anspruch nicht auf einen Anteil am Nachlassvermögen abzielt, sondern auf einen Zahlungsanspruch in Geld. Der Wert des Nachlasses wird zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt.

Wichtige Fristen und Besonderheiten

Der Pflichtteilsanspruch muss aktiv geltend gemacht werden und verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls. Es ist daher ratsam, sich zeitnah anwaltlich beraten zu lassen.

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